AGB | KARODUR – Gruppe

§ 1 Allgemeines

(1)     Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt haben.

(2)    Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1)     Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, auch in Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber unverbindlich.

(2)    Verträge kommen nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande, gelten jedoch auch im Fall stillschweigender Ausführung als durch uns angenommen.

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

(3)    Mündlich getroffene Nebenabreden, Vereinbarungen, Zusicherungen und Garantien im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Produktspezifikationen- und technische Beschreibungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist des § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

(1)     Sofern schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und der Fracht werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2)    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das bei der Auftragsbestätigung mitgeteilte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Der Käufer kommt spätestens 8 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.

(4)    Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, sofern keine höheren Zinssätze vereinbart sind. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5)    Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte gemäß § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.

(6)    Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller/Käufer steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller/Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1)     Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2)     Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller/Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3)    Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 Prozent des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 Prozent des Lieferwertes.

Wir sind nicht verantwortlich für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung, wenn diese durch Umstände verursacht wurden, auf die wir keinen Einfluss haben. Insbesondere bei höherer Gewalt, Feuer, Hochwasser, Krieg, regierungsseitigen Maßnahmen, Ausfall von Anlagen, Unfällen, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Beschaffungsschwierigkeiten von Material, Verpackung oder Transportraum. Aufgrund solcher Umstände, die auf die Abwicklung des Kaufvertrages einwirken, sind wir berechtigt, die Lieferung um die entsprechende Zeit hinauszuschieben. Bei einer Verzögerung von mehr als 8 Wochen ist der Besteller/Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(4)    Zur Teillieferung sind wir berechtigt, es sei denn, dem Besteller/Käufer ist die Annahme nicht zuzumuten; Teillieferungen gelten als eigene Geschäfte.

(5)    Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers/Käufers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers/Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werkes/Lager die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware an den Besteller gemäß § 447 BGB über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Versandweg oder Beförderungsart können nach unserem Ermessen bestimmt werden. Versicherungen werden nur auf Wunsch des Bestellers abgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)     Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller/Käufer sich vertragswidrig verhält.

(2)     Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer/Besteller steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Absatz 1.

(3)    Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer/Besteller übergegangen ist, hat uns der Besteller/Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)    Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller/Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller/Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1)     Gewährleistungsrechte des Bestellers/Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Sachmängel der Ware sind daher unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet eine Sachmängelhaftung aus. Ist die Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer/Besteller nur das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

(2)    Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller/Käufer, sofern sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen an.

(3)    Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller/Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.  Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

Sofern uns der Käufer/Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit gibt, uns von dem gerügten Sachmangel zu überzeugen, d.h. stellt er uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon nicht unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

(4)    Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung werden von uns nur insoweit übernommen, wie sie im Einzelfall im Hinblick auf das Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen sind; keinesfalls jedoch mehr als 150% des Warenwertes. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Ware, wie auch Kosten des Käufers/Bestellers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, übernehmen wird nicht. Ansprüche des Bestellers/Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sind erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Rückgriffsrechte des Käufers/Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt.

(5)    Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Besteller/Käufer.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1)     Nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir – beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden – wegen Verletzung vertraglicher, außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung.

(2)    Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, Körper und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Verteilung der Beweislast bleiben hiervon unberührt.

§ 11 Sonstiges

(1)     Für alle Rechtsbeziehung der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2)    Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus den Rechtsbeziehungen und Verträgen der Parteien ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragbestätigung nichts anderes ergibt.

(3)    Holt ein Käufer/Besteller, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet sie in das Ausland, so hat der Käufer/Besteller uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer/Besteller die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.

Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer/Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für unsere Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

(4)    Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen bzw. ergeben sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5)    Sollte eine der Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

Stand Februar 2012